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Das EEG 

Das erste EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) trat im Jahr 2000 in Kraft und ersetzte das Stromeinspeisegesetz von 1991. Seitdem wurde das Gesetz kontinuierlich erneuert und geändert und existiert nun in seiner siebten Fassung (EEG 2021).  

Das EEG legt die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung von Strom fest, der durch Wasser- und Windkraft, Solar- und Bioenergie, Geothermie, Gruben-, Klär- und Deponiegas produziert wird. Das EEG bedient sich hierbei sowohl Ausschreibungsmodellen als auch festen Einspeisevergütungen. 

Damit sollen die Weichen für eine fossilfreie Zukunft gestellt werden. Für die Wasserkraft sind feste Vergütungssätze, je nach definierter Leistungsgruppe und ökologischem Standard und technischem Modernisierungsstand, vorgesehen. Alternativ kann der Strom auch direkt an der Börse vermarktet werden. 

Im EEG werden jedoch, anders als etwa im österreichischen EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) keine Ausbauziele für die Wasserkraft festgelegt, was angesichts bestehender Möglichkeiten und ökologischer Potentiale nicht nachvollziehbar ist. Das Bundesministerium für Umwelt nennt in seinem “Schlussbericht zur Potentialermittlung für den Ausbau der Wasserkraftnutzung in Deutschland” von 2010 ein ökologisch verträgliches Zubaupotential von bis zu 1,22 TWh durch Modernisierungen und Neubau kleinerer Anlagen (P < 1 MW). 

Gleichzeitig zeigt der Bericht auf, dass die Vergütung nach dem EEG häufig zu gering ist – nur etwa 60% des ermittelten Potentials können damit ökonomisch realisiert werden. Auch, um wichtige ökologische Maßnahmen, die nach europäischer Wasserrahmenrichtlinie geboten sind, umzusetzen. Mit einer EEG-Vergütung, die Investitionen ermöglicht, kann Geld in den Ausbau von Ökostrom und Ökologisierung fließen.   

Das EEG gilt allerdings als Auslaufmodell. Ein künftiges Nachfolgegesetz benötigt jedenfalls eine klare Zielsetzung, die mit entsprechend ambitionierten Regeln untermauert sind, die den ökologischen Ausbau ermöglichen.   

Die aktuellste Fassung des EEG, die am 1.1.2023 in Kraft tritt, ordnet der Wasserkraft und allen Erneuerbaren Energien ein übergeordnetes öffentliches Interesse zu. Dies ist angesichts der aktuellen Krisen ein deutliches Zeichen und ein wichtiger Schritt in der Energiewende.

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