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Das EAG

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ist ein österreichisches Gesetz, das im Juli 2021 vom Nationalrat beschlossen wurde. Es handelt sich dabei um ein Maßnahmenpaket, dass sicherstellen soll, dass bis zum Jahr 2030 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Österreich um insgesamt 27 Terawattstunden angehoben wird. Aufgeteilt auf alle erneuerbaren Energieträger entfallen auf Sonnenenergie zusätzlich elf TWh, auf Windkraft zehn TWh und fünf TWh auf Wasserkraft sowie eine TWh auf Biomasse. Das entspricht insgesamt einer Steigerung von ungefähr 50 % zur im Jahr 2021 bestehenden Ökostromproduktion. 

Damit ist Österreich z.B. seinem Nachbarn Deutschland weit voraus, wo bisher keine festen Ausbauziele für die Wasserkraft, trotz bestehendem ökologischem Potential, festgelegt wurden. 

Kleinwasserkraftwerke bis maximal 2 Megawatt Leistung (entspricht der Leistung von 500 durchschnittlichen Haushaltsanschlüssen) können mit Investitionszuschüssen gefördert werden. Das heißt, sie bekommen einen Zuschuss von maximal 30 % der Investitionskosten. Anlagen, die sich nicht für den Investitionszuschuss entscheiden sowie größere Anlagen werden bis maximal 25 MW Leistung werden durch sogenannte Marktprämien gefördert.  

 Das bedeutet, dass diese Kraftwerke ihren Strom am freien Markt verkaufen und falls der Preis eine gewisse Schwelle unterschreitet (den sogenannten anzulegenden Wert) eine zusätzliche Marktprämie (=Differenz zwischen allgemeinem Marktpreis und anzulegendem Wert) je eingespeister Kilowattstunde erhalten. Bei Wasserkraftwerken, die mehr als 25 MW Leistung erbringen, werden maximal 25MW gefördert, darüber hinaus gehende Leistung allerdings nicht mehr.  
Diese Regelungen gelten sowohl für den Neubau als auch für die Ertüchtigung (Revitalisierung) der Wasserkraftanlagen. Dafür ist eine Leistungs- oder Produktionssteigerung von mindestens 5 % (für Anlagen kleiner 1 MW) und 3 % (für größere Anlagen) notwendig. Zudem müssen Wasserkraftwerke zusätzlich zu den notwendigen strengen Bewilligungen weitere ökologische Kriterien erfüllen, um gefördert werden zu können.  

Das Gesetz betrifft aber nicht nur ProduzentInnen von Ökostrom, sondern uns alle: Es sollen nämlich sogenannte Energiegemeinschaften entstehen können: Das heißt, dass mehrere Personen über Grundstücksgrenzen hinweg erneuerbare Energie produzieren, speichern, verbrauchen und verkaufen können. Die Energiegemeinschaften nutzen dabei das bestehende Stromnetz, sind aber sonst von diesem weitgehend unabhängig. Auf diese Weise könnte sich zum Beispiel ein kleines Dorf autark mit Strom versorgen. Denkbar wäre aber auch, dass sich ein Industriezentrum auf diese Weise selbst mit grüner Energie versorgt.  

Wenn ein solcher innergemeinschaftlicher Austausch von Strom stattfindet, soll der Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie die Befreiung der Elektrizitätsabgabe gewährt werden.  

Das EAG ist ein Schritt in die richtige Richtung: Durch den Ausbau der erneuerbaren Energien sind wir weniger stark auf den Import von nicht nachhaltiger Energie angewiesen. Ob es aber auch langfristig den Zielen einer vollständig grünen Energiezukunft genügt, muss sich erst in der Praxis zeigen und hängt von vielen weiteren Rahmenbedingungen ab, die meist nicht in der Kompetenz des Bundes liegen.

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