Neubewertung der Wasserkraftpotentiale erforderlich
Durch die Neufassung des § 2 EEG, welche im Juli 2022 in Deutschland beschlossen wurde und in Kraft getreten ist, gilt folgendes:
§ 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
Das bedeutet, dass Vorhaben rund um den Ausbau der Erneuerbaren Energien eine übergeordnete Gewichtung erfahren, die in allen behördlichen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen beachtet werden muss. Flankiert wird dies ebenfalls durch Art. 3 Abs. 1 S. 1 der EU-Notfallverordnung. Unter diesen Aspekten wurde ein Rechtsgutachten erstellt, das die potenziellen Auswirkungen dieser neuen Vorgabe in der Praxis erörtert.
Das Ergebnis des Gutachtens besagt, dass die neue Gewichtungsvorgabe den Entscheider*innen die klare Anweisung gibt, den Ausbau und den Betrieb von Erneuerbaren Energien gegenüber anderen Belangen vorrangig zu behandeln. Hierdurch besteht die Möglichkeit, lange liegen gebliebene Projekte zur erneuerbaren Stromgewinnung wieder aufzunehmen. Ökologische Belange bleiben natürlich von Bedeutung und werden in der konkreten Umsetzung der energetischen Maßnahmen weiterhin angemessen Berücksichtigung finden.
In § 35 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz ist vorgeschrieben, dass die Länder eine „Inventur“ zu vorhandenen Querbauwerke, die für eine energetische Nutzung geeignet sind, vornehmen und veröffentlichen müssen. Da dies in vielen Bundesländern nicht oder eher oberflächlich geschehen ist, besteht hier unter den neuen Herausforderungen der Klima- und Energiekrise akuter Handlungs- bzw. Nachholbedarf.
Um ein konsistentes Vorgehen zu ermöglichen, ist es notwendig, den Abriss von Wehren und anderen Querbauwerken bis zu der Fertigstellung einer solchen vollumfänglichen Untersuchung zu stoppen. Das bedeutet, die Untersuchung der Stromgewinnungsmöglichkeiten muss erfolgen, bevor Querbauwerke abgerissen werden, womit eine energetische Nutzung bestehender Infrastrukturen ausgeschlossen wäre. Zudem leisten die Querbauwerken einen wichtigen Beitrag zur Haltung unserer Grundwasserspiegel und zum Wasserrückhalt in Dürreperioden.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz geht im Sinne der akuten Energiekrise mit gutem Beispiel voran und hat bereits im Februar eine schriftliche Dienstanweisung an alle betroffenen Behörden ausgegeben, dass § 2 EEG bei Genehmigungsverfahren verpflichtend zu beachten ist.