Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) ist am 22. Dezember 2002 in Kraft getreten. Sie stellt Qualitätsziele für den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potential unserer Gewässer auf und gibt Methoden an, wie diese zu erreichen bzw. zu erhalten sind. Im Mittelpunkt steht eine flussgebietsbezogene Betrachtung, die auf Basis einer Ist-Bestands-Analyse die Erstellung planerischer Vorgaben zur Erreichung von Umweltzielen innerhalb vorgegebener Fristen erfordert.
Oberstes Ziel ist dabei die „Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie der Schutz und die Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme“.
Die zentrale Zielsetzung der WRRL ist die Erreichung eines guten Zustandes aller Gewässer. Dieser soll bis 2027 in allen Gewässern erreicht werden. Zentrale Bestandteile der WRRL sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Das bedeutet, dass dafür Sorge zu tragen ist, den derzeitigen Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu gewährleisten und alle gewässerrelevanten Aktivitäten so durchzuführen, dass eine Verschlechterung des Gewässerzustandes nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen ist. In bestimmten Fällen bestehen Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot.
Neben dem chemischen Zustand der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) werden auch hydromorphologische Kriterien, also Aspekte, die die Struktur und das Abflussverhalten der Gewässer betreffen, geprüft. Der Wasserkraftsektor kommt hier seiner Aufgabe nach, die Durchgängigkeit der Gewässer herzustellen und, bei Ausleitungskraftwerken mit Kanälen, ökologische Mindestwassermengen im ursprünglichen Flussbett zu belassen. Jedoch ist dies nur ein Teilbereich, um unsere Flüsse als lebendige Ökosysteme zu erhalten. Nicht nur die AkteurInnen der Wasserwirtschaft (Kläranlagen, Fischerei,etc.) sondern alle GewässernutzerInnen wie die Landwirtschaft, Chemieindustrie, usw. aber auch jede Privatperson, müssen ihr Verhalten in der Gewässernutzung überdenken und anpassen.