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Das Umweltförderungsgesetz

Was ist das UFG? 

Das Umweltförderungsgesetz (UFG) trat am 1. April 1993 in Kraft. Ziel des UFG ist, den gesetzlichen Rahmen für Förderungen zu geben, die zum Schutz der Umwelt beitragen, insbesondere Investitionen zu ermöglichen und unterstützen, die:  

  • die Abwasserentsorgung, die ausreichende Wasserversorgung sowie die Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes betreffen. 
  • die Sicherstellung des effizienten Einsatzes von Energie sowie Ressourcen ermöglichen – insbesondere durch den Ausbau Erneuerbarer Energieträger. 
  • dem Umweltschutz durch Setzung von Maßnahmen im Ausland dienen. 
  • Altlastensanierung sowie das Flächenrecycling betreffen. 
  • zum Schutz der Biodiversität beitragen. 

Neuerungen seit Februar 2022 

Im Februar 2022 wurde das UFG novelliert, die Änderungen sollen unter anderem zur Erreichung der Klimaneutralität im Jahr 2040 dienen. Zentrale Punkte sind die Verankerungen von Förderungen, die den Reparaturbonus sowie den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen betreffen. Weiters wurden Förderungen, die das Flächenrecycling betreffen, in das Gesetz aufgenommen. Hierbei sollen Projekte gefördert werden, welchen den Flächenverbrauch reduzieren, beispielsweise indem ungenutzte Objekte neu belebt werden. Auch Regelungen, welche die Förderungen von Pfandsystemen betreffen, wurden festgelegt. 

Die Relevanz des UFG für die Kleinwasserkraft 

Auch Betreiber*innen von Kleinwasserkraftwerken können vom Umweltförderungsgesetz profitieren. Relevant ist insbesondere §17a. Dieser Paragraph benennt förderungswürdige Maßnahmen, die zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes dienen. Dazu zählen unter anderem: 

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit; 
  • Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen; 
  • Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau; 
  • Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls; 
  • Konzepte, Untersuchungen, Studien und Gutachten, die sich auf die vorher genannten Aspekte beziehen. 

Diese Förderung können Gemeinden, Verbände, Genossenschaften und andere physische oder juristische Personen beantragen, die Träger des wasserrechtlichen Konsenses der Anlagen sind, welche die hydromorphologische Belastung verursacht. Das Ausmaß der Förderung kann bis zu 60% der förderbaren Kosten betragen. Werden Mittel aus dem Strukturfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, können diese der Förderung aufgeschlagen werden (sofern der normale Fördersatz 60% beziehungsweise eine Pauschalförderung 35% nicht übersteigt). 

Fazit  

Insbesondere in Anbetracht der akuten Klimakrise ist ein schneller Ausbau der dezentralen, grünen Kleinwasserkraft sowie aller weiterer Erneuerbaren Energieträger wichtig. Förderung sind dabei ein wichtiges Mittel, um eben jenen Ausbau in angemessener Schnelligkeit durchführen zu können. 

Im Hinblick auf die klimapolitische sowie soziale Situation sind auch die Neuerungen, die im Februar 2022 Einzug gehalten haben, zu begrüßen. 

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